Österreich
___________________________________________

 

 

bullet Literatur

Allmayer-Beck, Max J./Zitta, Rudolf, Die Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich in: AnwBl 1997, 629; Hirte, Heribert/Mock, Sebastian, Die Juristenausbildung in Europa vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses, in: JuS Beilage 12/05 S.3 ff; Lechner, Herbert, Reform des juristischen Studiums in Österreich und Deutschland - das Ende der Massenvorlesung, in:BayVBl 1999, 523; Legerer, Joseph/Nemeth, Kerstin, Europarecht in der Juristenausbildung - ein Überblick unter besonderer Berücksichtigung der Neuordnung des rechtswissenschaftlichen Studiums in Österreich, in: ZEuP 2000, 142; Mayr, Peter G., Die österreichische Juristenausbildung, 2. Auflage, Wiener Universitätsverlag, Wien 1998

 
bullet Hochschulstudium
 
bullet Zugang

Zulassungsvoraussetzung für ein ordentliches Studium an österreichischen Universitäten ist die Reifeprüfung (Matura).

Zum Einstieg ist neben der Matura eine Zusatzprüfung in Latein notwendig, falls Latein nicht bereits in der Oberstufe im Ausmaß von mind. 12 Wochenstunden absolviert wurde. Das Latinum kann jedoch auch im Zuge des Studiums nachgeholt werden.

Der Zugang wird auch durch ein ausländisches Zeugnis erworben, wenn dieses durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nostrifiziert, d.h. einem österreichischen Zeugnis gleichwertig erklärt wurde. Ebenso vermittelt auch der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung die allgemeine Universitätsreife. Grundvoraussetzung ist dabei der Nachweis der deutschen Sprache in einem ausreichenden Maß.

Zulassungsbeschränkungen bezüglich bestimmter Studienrichtungen gibt es in Österreich nicht.

Überdies besteht ohne Matura die Möglichkeit, eine fachlich eingeschränkte Studienberechtigung zu erlangen. Voraussetzungen für die Zulassung zur sog. Studienberechtigungsprüfung (SBP) sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Zugehörigkeit zu einem studienrechtlich Inländern gleichgestellten Personenkreis, grundsätzlich die Vollendung des 22. Lebensjahres und der Nachweis einer erfolgreichen beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung für die Rechtswissenschaften (§ 2 Abs.1 und 3 StudBerG).

Link: Aufnahme an österreichischen Universitäten

bullet Studienplan

Die österreichischen Juristenausbildung erfolgt in 2 Phasen: Zunächst ist das rechtswissenschaftliche Studium an einer der fünf rechtswissenschaftlichen Fakultäten (an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz) zu absolvieren. Danach erfolgt die praktische Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen.

Links:
Universität Graz,
Universität Innsbruck,
Universität Linz,
Universität Salzburg,
Universität Wien

Das rechtswissenschaftliche Studium gliedert sich seit 1981 in ein Diplomstudium und ein Doktoratsstudium. Heute ist nur das Diplomstudium Berufsvoraussetzung für die Rechtsberufe (früher war für den Rechtsanwaltsberuf auch das Doktoratsstudium erforderlich).

Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studenten eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln. Es beginnt generell mit einer Studieneingangsphase, welche die Studienanfänger in die Eigenarten des Jurastudiums einführen soll. Das Diplomstudium gliedert sich je nach Fakultät in 2 bis 3 Studienabschnitte, von denen jeder mit einer in Teilprüfungen aufgespaltenen Diplomprüfung abzuschließen ist. Das gesamte Studium endet mit der Anfertigung einer Diplomarbeit und der Verleihung des akademischen Grades eines Magister der Rechtswissenschaften (Mag. iur.).

Der Magister der Rechtswissenschaften hat die Möglichkeit, ein Doktoratsstudium anzuschließen, welches mit einem sog. "Rigorosum" und mit einer Dissertation abzuschließen ist.

Link: Studienplan Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

bullet Studiendauer

Das Diplomstudium dauert mindestens 8 Semester.

bullet Didaktik

Die österreichischen Lehrveranstaltungen entsprechen hinsichtlich der Art ihrer Durchführung im Wesentlichen den deutschen. Das Gros der Veranstaltungen wird in Form von Vorlesungen gehalten, welche vorwiegend praxis- und fallorientiert gestaltet sind. Hinzu treten im Verlauf des Studiums Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Übungen oder Seminare, wobei sich die Ausgestaltung in den Studienplänen der verschiedenen Fakultäten im Einzelnen unterschiedlich darstellt.

bullet Studienbegleitende Prüfungen

Während des Diplomstudiums sind zum Abschluss jedes Studienabschnitts Diplomprüfungen in Form von Teilprüfungen in den einzelnen Fächern abzulegen. Die Prüfungen dürfen nur einen bestimmten, vorher mitgeteilten Teil des Unterrichts betreffen, so dass die Anforderungen an die Prüfungen im Großen und Ganzen vorhersehbar sind.

Bezüglich der Art der Prüfung weichen die Prüfungsordnungen der verschiedenen Fakultäten voneinander ab: je nach Fakultät und Studienabschnitt sehen die Prüfungsordnungen mündliche und schriftliche Fachprüfungen vor, die sowohl praktische Rechtsfälle als auch Wissensfragen beinhalten können.

bullet Art der Abschlussprüfung

Am Ende des österreichischen Jurastudiums steht keine große Abschlussprüfung. Stattdessen müssen die Klausuren für den letzten Studienabschnitt bestanden werden und eine Diplomarbeit angefertigt werden. Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Hausarbeit über ein frei wählbares Thema mit einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten. An der Universität Graz kommt eine sog. "Defensio" hinzu. Wer die jeweiligen Diplomprüfungen und die Diplomarbeit bestanden hat, bekommt den Titel des "magister iuris" verliehen.

bullet Ausbildungszeitschriften

In Österreich gibt es die Zeitschrift Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung. Diese erscheint vier Mal im Jahr und publiziert Lehrbeiträge sowie Musterklausuren und praktische Fälle (Bsp. für einen Musterfall).

bullet kommerzielle Lehrangebote

Private Repetitorien gibt es in Österreich auch, allerdings werden deren Dienste weniger flächendeckend in Anspruch genommen als in Deutschland.

bullet Spezialisierungsmöglichkeiten

Der österreichische Studienplan sieht während des 4jährigen Diplomstudiums nur 10 Semesterwochenstunden für Wahlfächer vor. Davon müssen vier Semesterwochenstunden aus nichtjuristischen Bereichen wie Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturwissenschaften entnommen werden und sechs Semesterwochenstunden aus den Wahlfächern zu speziellen juristischen Gebieten. So bietet z.B. die Uni Wien 20 verschiedene juristische Wahlfächer an, von "Bank- und Versicherungsrecht", über "Liegenschafts- und Baurecht" und "Grund- und Menschenrechte" bis hin zu "Frauen- und Geschlechterforschung".

Darüber hinaus können aber auch freiwillig zusätzliche Wahlfächer besucht werden. Wer in einem Wahlbereich Veranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden besucht, bekommt ein besonderes Diplom für diese Spezialisierung ausgestellt.

bullet Auslandsbezug

In den Studienplänen der juristischen Fakultäten ist die Möglichkeit vorgesehen, einzelne Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache (idR Englisch oder Französisch) abzuhalten. In Linz ist dies ab dem zweiten Semester obligatorisch, in Salzburg müssen im Laufe des Studiums mindestens 4 Semesterstunden, in Wien 2 Semesterstunden aus einem in einer Fremdsprache gehaltenen Pflichtfach besucht werden. Im Studienplan von Graz ist dies lediglich fakultativ empfohlen.

bullet Praxisbezug

Die praktische Ausbildung erfolgt grundsätzlich nach dem rechtswissenschaftlichen Studium an außeruniversitären Einrichtungen. Während des Studiums sind keine Pflichtpraktika vorgesehen, jedoch können Jurastudenten eine gewisse Zeit bei Gericht aufgenommen werden, um eine praktische Anschauung vom Gerichtsbetrieb zu erhalten. Die Tätigkeit als sog. "Rechtshörer" erfolgt unentgeltlich und hat keine direkten Auswirkungen auf den Universitätsabschluss, weswegen diese Möglichkeit kaum genutzt wird.

bullet Vertiefungsstudien

Das Doktoratsstudium ist ein eigenständiger, auf dem Diplomstudium aufbauender, Studiengang mit dem Zweck, die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.

Die Doktoratsstudien an den verschiedenen Universitäten weisen kaum Abweichungen auf. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges, wobei das Studium in den ersten beiden Fällen 4, ansonsten 6 Semester dauert. In dieser Zeit sind eine Dissertation abzufassen, 10 (bzw. 4 an der Universität Wien) Semesterstunden an Lehrveranstaltungen, 6 in Form von Seminaren und 4 nach Wahl, zu besuchen und mit dem Rigorosum abzuschließen. Bei den Lehrveranstaltungen herrschen Seminare vor, Linz nutzt auch "Privatissima" (Forschungsseminare für einen kleinen Teilnehmerkreis), "Konversatorien" und Vorlesungen. Die Prüfungen sind in der Form von Lehrveranstaltungs- und mündlichen Fachprüfungen vor Einzelprüfern zu absolvieren. In Salzburg gibt es eine kommissionelle Gesamtprüfung.

Nach erfolgreichem Doktoratsstudium wird an die Absolventen der akademische Grad eines "Doktor der Rechtswissenschaften" (Dr. iur.) verliehen.

Link: Studienplan Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

bullet Berufszugang

Nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums hat jeder Absolvent einen Rechtsanspruch darauf, seine Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit als sog. "Rechtspraktikant" bei Gericht fortzusetzen und dabei seine Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen (vgl. das Rechtspraktikantengesetz - RPG vom 15.12.1987 idF BGBl. I Nr. 136/2002).

Der sog. "Gerichtspraxis" kommt zwischen universitärer Berufsvorbildung und praktischer Berufsausbildung eine Brückenfunktion zu.

Die Absolvierung der Gerichtspraxis hat nicht die österreichische Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung. Sie ist in Österreich für den Rechtsanwaltsberuf, für den Notarberuf und für den Richterberuf im Ausmaß von zumindest 9 Monaten eine zwingende Voraussetzung. Da aber auch in vielen anderen Berufen die Zurücklegung einer Gerichtspraxis erwartet wird, legen nahezu alle Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant zurück.

Der Rechtspraktikant steht in keinem Dienstverhältnis zum Staat, sondern in einem bloßen Ausbildungsverhältnis. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Kanzleien erhält. Dazu ist der Rechtspraktikant zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen, zu anderer konzeptiver Vorarbeit und auch als Schriftführer in Strafsachen einzusetzen.

Seit 2002 kann die Ausbildung von Rechtspraktikanten auch bei einer Staatsanwaltschaft oder Justizanstalt erfolgen.

Nach der Gerichtspraxis muss sich der Jurastudent entscheiden, welchem Beruf er sich zuwenden will. Ein späterer Umstieg von einer Berufssparte in eine andere wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Das Beschreiten der Richter-, Staatsanwalts- oder Notarslaufbahn ist allerdings nur mit der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich.

Trotz der Spezialanforderungen an die verschiedenen Rechtsberufe sind die Rahmenbedingungen gleich: Im Verlauf der Ausbildung muss jeder Kandidat an Übungskursen bzw. Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zum Abschluss werden Prüfungen in schriftlicher (Dauer: 8-10 Stunden) und mündlicher (Mindestdauer: 2 Stunden bei einem Prüfling) Form verlangt. In den schriftlichen Prüfungen werden Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen und Literatur) zur Verfügung gestellt und für die Reinschrift sogar eine Schreibkraft. Die prüfenden Senate sind bei den Oberlandesgerichten eingerichtet. Da nur nach Bedarf in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, werden nur ca. 50 % der erfolgreichen Jurastudenten in einen weiterführenden Ausbildungsgang übernommen.

Link: Informationsbroschüre Österreichisches Bundesministerium für Justiz: Die Organisation der Rechtsberufe in Österreich

bullet Anwaltschaft

Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedarf es in Österreich keiner behördlichen Ernennung.

Wer den Rechtsanwaltsberuf ergreifen will, muss mindestens 9 Monate bei Gericht als Rechtspraktikant und 3 Jahre bei einem österreichischen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter praktizieren. Insgesamt ist eine fünfjährige rechtsberufliche Tätigkeit und die Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen.

Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach einer praktischen Verwendung von 3 Jahren, hiervon mindestens 9 Monate bei Gericht und mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist überdies die Teilnahme an den für die Rechtsanwaltsanwärter von der Rechtsanwaltskammer verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen. Die Prüfung ist mündlich und schriftlich vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission, die bei den Oberlandesgerichten besteht, abzulegen.

Wer die aufgezählten Erfordernisse erfüllt, kann die Eintragung in die Liste derjenigen Rechtsanwaltskammer erwirken, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nehmen will.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Österreich auch ein ausländischer Rechtsanwalt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR ist, vorübergehend anwaltliche Tätigkeit ausüben, nach Ablegung einer Eignungsprüfung um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen Rechtsanwaltskammer ansuchen oder sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates sofort ohne vorherige Eignungsprüfung in Österreich niederlassen und sich nach einer dreijährigen "effektiven und regelmäßigen" Berufsausübung in Österreich in die österreichischen Rechtsanwaltschaft integrieren.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in dem Europäischen Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG).

 Link: Die österreichischen Rechtsanwälte

bullet Öffentliche Verwaltung

 

bullet Richterschaft

Derjenige Absolvent des rechtswissenschaftlichen Studiums, der in den richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden will, muss sich um eine der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts öffentlich ausgeschriebenen Planstellen eines Richteramtsanwärters bewerben und wird von diesem dann als Bewerber dem Bundesministerium für Justiz vorgeschlagen. Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt - regelmäßig entsprechend der Empfehlung - durch Ernennung zum "Richteramtsanwärter".

Link: Die österreichische Justiz

Die Ausbildung des Richteramtsanwärters dauert grundsätzlich 4 Jahre, wobei jedoch die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant eingerechnet wird. Der Ausbildungsdienst wird bei wechselnden Ausbildungsstellen geleistet (Bezirksgerichte, Gerichtshöfe erster Instanz, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt, Notar, etc.).

Am Ende des Ausbildungsdienstes steht die Richteramtsprüfung, die schriftlich und mündlich abzulegen ist. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei anhand von Gerichtsakten zu verfassende Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen.

Nach bestandener Richteramtsprüfung und einer Rechtspraxis von insgesamt vier Jahren kann sich der Richteramtsanwärter um eine freie Richterplanstelle bewerben. Die Ernennung zum Richter hat die österreichische Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung.

Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Erfordernisse für die Ernennung zum Richter erfüllt und eine mindestens einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

bullet Notariat

Wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und sich für den Notarberuf interessiert, muss von einem Notar in ein Angestelltenverhältnis aufgenommen werden und sich von ihm in die Liste der Notariatskandidaten eintragen lassen. Die Eintragung in die von der zuständigen Notariatskammer geführte Liste der Notariatskandidaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende eine neunmonatige Gerichtspraxis als Rechtspraktikant aufweist und bei der erstmaligen Eintragung in das Kandidatenverzeichnis das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ansonsten kann die Eintragung nur aus wichtigen Gründen verweigert werden, insbesondere beispielsweise bei zerrütteten Vermögensverhältnissen. Die Notariatskandidatentätigkeit muss eine ausschließliche sein, Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig.

Um zur Notariatsprüfung zugelassen zu werden, muss der Notariatskandidat von der Notariatskammer verbindlich vorgeschriebene Ausbildungsveranstaltungen besuchen.

Die Notariatsprüfung ist in zwei Teilen abzulegen:

- Zur ersten Teilprüfung kann der Notariatskandidat nach einer Kandidatenzeit von 18 Monaten antreten, spätestens muss er jedoch die erste Teilprüfung am Ende des fünften Jahres seiner Kandidatenzeit ablegen, ansonsten ist er von der Liste der Notariatskandidaten zu streichen.

- Zur zweiten Teilprüfung kann er nach einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr antreten. Spätestens vor Ablauf einer zehnjährigen Kandidatenzeit muss er die zweite Teilprüfung erfolgreich bestehen, um nicht von der Liste gestrichen zu werden.

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Ausarbeitung von Urkunden aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen und das Aufsetzen einer Rechtsmittelschrift anhand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht.

Von Bewerbern auf freigewordene oder neugeschaffene, öffentlich ausgeschriebene Notarstellen wird gem. § 6 der Notariatsordnung gefordert, dass sie

- die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen,

- das rechtswissenschaftliche Diplomstudium oder das rechts- und
staatswissenschaftliche Studium erfolgreich absolviert haben,

- die Notariatsprüfung bestanden haben und

- eine siebenjährige rechtsberufliche Verwendung, davon mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung, nachweisen können.

Diese Voraussetzungen geben aber noch kein Recht auf Ernennung zum Notar. Im Besetzungsverfahren werden die Bewerber von der örtlich zuständigen Notariatskammer und nachfolgend von den Personalsenaten des zuständigen Gerichtshofes erster Instanz und des Oberlandesgerichtes begutachtet und gereiht, wobei der Dauer der praktischen Verwendung maßgebende Bedeutung zukommt. Die Ernennung erfolgt durch den Bundesminister der Justiz. Bei der erstmaligen Ernennung zum Notar ist der Betreffende derzeit durchschnittlich 41 Jahre alt.