 |
Literatur |
Allmayer-Beck, Max J./Zitta, Rudolf, Die Ausbildung
zum Rechtsanwalt in Österreich in: AnwBl 1997, 629; Hirte, Heribert/Mock,
Sebastian, Die Juristenausbildung in Europa vor dem Hintergrund des
Bologna-Prozesses, in: JuS Beilage 12/05 S.3 ff; Lechner, Herbert,
Reform des juristischen Studiums in Österreich und Deutschland - das Ende der
Massenvorlesung, in:BayVBl 1999, 523; Legerer, Joseph/Nemeth, Kerstin,
Europarecht in der Juristenausbildung - ein Überblick unter besonderer
Berücksichtigung der Neuordnung des rechtswissenschaftlichen Studiums in
Österreich, in: ZEuP 2000, 142; Mayr, Peter G., Die österreichische
Juristenausbildung, 2. Auflage, Wiener Universitätsverlag, Wien 1998
 |
Hochschulstudium
Zulassungsvoraussetzung für ein ordentliches Studium an österreichischen
Universitäten ist die Reifeprüfung (Matura).
Zum Einstieg ist neben der Matura eine Zusatzprüfung in Latein notwendig,
falls Latein nicht bereits in der Oberstufe im Ausmaß von mind. 12 Wochenstunden
absolviert wurde. Das Latinum kann jedoch auch im Zuge des Studiums nachgeholt
werden.
Der Zugang wird auch durch ein ausländisches Zeugnis erworben, wenn dieses
durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nostrifiziert,
d.h. einem österreichischen Zeugnis gleichwertig erklärt wurde. Ebenso
vermittelt auch der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung die allgemeine
Universitätsreife. Grundvoraussetzung ist dabei der Nachweis der deutschen
Sprache in einem ausreichenden Maß.
Zulassungsbeschränkungen bezüglich bestimmter Studienrichtungen gibt es in
Österreich nicht.
Überdies besteht ohne Matura die Möglichkeit, eine fachlich eingeschränkte
Studienberechtigung zu erlangen. Voraussetzungen für die Zulassung zur sog.
Studienberechtigungsprüfung (SBP) sind der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder die Zugehörigkeit zu einem studienrechtlich Inländern
gleichgestellten Personenkreis, grundsätzlich die Vollendung des 22.
Lebensjahres und der Nachweis einer erfolgreichen beruflichen oder
außerberuflichen Vorbildung für die Rechtswissenschaften (§ 2 Abs.1 und 3
StudBerG).
Link:
Aufnahme an österreichischen Universitäten
Die österreichischen Juristenausbildung erfolgt in 2 Phasen: Zunächst ist das
rechtswissenschaftliche Studium an einer der fünf rechtswissenschaftlichen
Fakultäten (an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz) zu
absolvieren. Danach erfolgt die praktische Ausbildung an außeruniversitären
Einrichtungen.
Links:
Universität Graz,
Universität Innsbruck,
Universität Linz,
Universität Salzburg,
Universität Wien
Das rechtswissenschaftliche Studium gliedert sich seit 1981 in ein
Diplomstudium und ein Doktoratsstudium. Heute ist nur das Diplomstudium
Berufsvoraussetzung für die Rechtsberufe (früher war für den Rechtsanwaltsberuf
auch das Doktoratsstudium erforderlich).
Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studenten eine wissenschaftliche
Berufsvorbildung zu vermitteln. Es beginnt generell mit einer
Studieneingangsphase, welche die Studienanfänger in die Eigenarten des
Jurastudiums einführen soll. Das Diplomstudium gliedert sich je nach Fakultät in 2
bis 3 Studienabschnitte, von denen jeder
mit einer in Teilprüfungen aufgespaltenen Diplomprüfung abzuschließen ist. Das
gesamte Studium endet mit der Anfertigung einer Diplomarbeit und der Verleihung
des akademischen Grades eines Magister der Rechtswissenschaften (Mag. iur.).
Der Magister der Rechtswissenschaften hat die Möglichkeit, ein
Doktoratsstudium anzuschließen, welches mit einem sog. "Rigorosum" und mit einer
Dissertation abzuschließen ist.
Link:
Studienplan
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
Das Diplomstudium dauert mindestens 8 Semester.
Die österreichischen Lehrveranstaltungen entsprechen hinsichtlich der Art
ihrer Durchführung im Wesentlichen den deutschen. Das Gros der Veranstaltungen
wird in Form von Vorlesungen gehalten, welche vorwiegend praxis- und fallorientiert gestaltet sind. Hinzu treten im Verlauf des Studiums Kurse,
Arbeitsgemeinschaften, Übungen oder Seminare, wobei sich die Ausgestaltung in
den Studienplänen der verschiedenen Fakultäten im Einzelnen unterschiedlich
darstellt.
Während des Diplomstudiums sind zum Abschluss jedes Studienabschnitts
Diplomprüfungen in Form von Teilprüfungen in den einzelnen Fächern abzulegen.
Die Prüfungen dürfen nur einen bestimmten, vorher mitgeteilten Teil des
Unterrichts betreffen, so dass die Anforderungen an die Prüfungen im Großen und
Ganzen vorhersehbar sind.
Bezüglich der Art der Prüfung weichen die Prüfungsordnungen der verschiedenen
Fakultäten voneinander ab: je nach Fakultät und Studienabschnitt sehen die
Prüfungsordnungen mündliche und schriftliche Fachprüfungen vor, die sowohl
praktische Rechtsfälle als auch Wissensfragen beinhalten können.
Am Ende des österreichischen Jurastudiums steht keine große
Abschlussprüfung. Stattdessen müssen die Klausuren für den letzten
Studienabschnitt bestanden werden und eine Diplomarbeit angefertigt werden. Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Hausarbeit über ein frei
wählbares Thema mit einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten. An der Universität
Graz kommt eine sog. "Defensio" hinzu. Wer die jeweiligen
Diplomprüfungen und die Diplomarbeit bestanden hat, bekommt den Titel des "magister
iuris" verliehen.
In Österreich gibt es die Zeitschrift
Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung. Diese erscheint vier Mal im
Jahr und publiziert Lehrbeiträge sowie Musterklausuren und praktische Fälle
(Bsp. für einen
Musterfall).
Private Repetitorien gibt es in Österreich auch, allerdings werden deren
Dienste weniger flächendeckend in Anspruch genommen als in Deutschland.
Der österreichische Studienplan sieht während des 4jährigen
Diplomstudiums nur 10 Semesterwochenstunden für Wahlfächer vor. Davon müssen
vier Semesterwochenstunden aus nichtjuristischen Bereichen wie Wirtschafts-,
Sozial- oder Kulturwissenschaften entnommen werden und sechs
Semesterwochenstunden aus den Wahlfächern zu speziellen juristischen Gebieten.
So bietet z.B. die Uni Wien 20 verschiedene juristische Wahlfächer an, von
"Bank- und Versicherungsrecht", über "Liegenschafts- und Baurecht" und "Grund-
und Menschenrechte" bis hin zu "Frauen- und Geschlechterforschung".
Darüber hinaus können aber auch freiwillig zusätzliche
Wahlfächer besucht werden. Wer in einem Wahlbereich Veranstaltungen im Umfang
von 14 Semesterwochenstunden besucht, bekommt ein besonderes Diplom für diese
Spezialisierung ausgestellt.
In den Studienplänen der juristischen Fakultäten ist die Möglichkeit
vorgesehen, einzelne Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache (idR Englisch
oder Französisch) abzuhalten. In Linz ist dies ab dem zweiten Semester
obligatorisch, in Salzburg müssen im Laufe des Studiums mindestens 4
Semesterstunden, in Wien 2 Semesterstunden aus einem in einer Fremdsprache
gehaltenen Pflichtfach besucht werden. Im Studienplan von Graz ist dies
lediglich fakultativ empfohlen.
|
Die praktische Ausbildung erfolgt grundsätzlich nach dem
rechtswissenschaftlichen Studium an außeruniversitären Einrichtungen. Während
des Studiums sind keine Pflichtpraktika vorgesehen, jedoch können Jurastudenten
eine gewisse Zeit bei Gericht aufgenommen werden, um eine praktische Anschauung
vom Gerichtsbetrieb zu erhalten. Die Tätigkeit als sog. "Rechtshörer" erfolgt
unentgeltlich und hat keine direkten Auswirkungen auf den Universitätsabschluss,
weswegen diese Möglichkeit kaum genutzt wird.
Das Doktoratsstudium ist ein eigenständiger, auf dem Diplomstudium
aufbauender, Studiengang mit dem Zweck, die Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften
weiterzuentwickeln.
Die Doktoratsstudien an den verschiedenen Universitäten weisen kaum
Abweichungen auf. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist der
Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, eines gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung oder eines fachlich einschlägigen
Fachhochschulstudienganges, wobei das Studium in den ersten beiden Fällen 4,
ansonsten 6 Semester dauert. In dieser Zeit sind eine Dissertation abzufassen,
10 (bzw. 4 an der Universität Wien) Semesterstunden an Lehrveranstaltungen, 6 in
Form von Seminaren und 4 nach Wahl, zu besuchen und mit dem Rigorosum
abzuschließen. Bei den Lehrveranstaltungen herrschen Seminare vor, Linz nutzt
auch "Privatissima" (Forschungsseminare für einen kleinen Teilnehmerkreis), "Konversatorien"
und Vorlesungen. Die Prüfungen sind in der Form von Lehrveranstaltungs- und
mündlichen Fachprüfungen vor Einzelprüfern zu absolvieren. In Salzburg gibt es
eine kommissionelle Gesamtprüfung.
Nach erfolgreichem Doktoratsstudium wird an die Absolventen der akademische
Grad eines "Doktor der Rechtswissenschaften" (Dr. iur.) verliehen.
Link:
Studienplan
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien
Nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums hat jeder
Absolvent einen Rechtsanspruch darauf, seine Berufsvorbildung durch eine
Tätigkeit als sog. "Rechtspraktikant" bei Gericht fortzusetzen und dabei seine
Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen (vgl. das
Rechtspraktikantengesetz
- RPG vom 15.12.1987 idF BGBl. I Nr. 136/2002).
Der sog. "Gerichtspraxis"
kommt zwischen universitärer Berufsvorbildung und praktischer Berufsausbildung
eine Brückenfunktion zu. Die Absolvierung der Gerichtspraxis hat nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung. Sie ist in Österreich für
den Rechtsanwaltsberuf, für den Notarberuf und für den Richterberuf im Ausmaß
von zumindest 9 Monaten eine zwingende Voraussetzung. Da aber auch in vielen
anderen Berufen die Zurücklegung einer Gerichtspraxis erwartet wird, legen
nahezu alle Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums eine
Gerichtspraxis als Rechtspraktikant zurück.
Der Rechtspraktikant steht in
keinem Dienstverhältnis zum Staat, sondern in einem bloßen
Ausbildungsverhältnis. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der
Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden
Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die
richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Kanzleien erhält. Dazu ist der
Rechtspraktikant zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen, zu anderer
konzeptiver Vorarbeit und auch als Schriftführer in Strafsachen einzusetzen.
Seit 2002 kann die Ausbildung von Rechtspraktikanten auch bei einer
Staatsanwaltschaft oder Justizanstalt erfolgen.
Nach der Gerichtspraxis muss
sich der Jurastudent entscheiden, welchem Beruf er sich zuwenden will. Ein
späterer Umstieg von einer Berufssparte in eine andere wird dadurch jedoch nicht
ausgeschlossen. Das Beschreiten der Richter-, Staatsanwalts- oder
Notarslaufbahn ist allerdings nur mit der österreichischen Staatsbürgerschaft
möglich. Trotz der Spezialanforderungen an die verschiedenen Rechtsberufe sind
die Rahmenbedingungen gleich: Im Verlauf der Ausbildung muss jeder Kandidat an
Übungskursen bzw. Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zum Abschluss werden
Prüfungen in schriftlicher (Dauer: 8-10 Stunden) und mündlicher (Mindestdauer: 2
Stunden bei einem Prüfling) Form verlangt. In den schriftlichen Prüfungen werden
Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen und Literatur) zur
Verfügung gestellt und für die Reinschrift sogar eine Schreibkraft. Die
prüfenden Senate sind bei den Oberlandesgerichten eingerichtet. Da nur nach
Bedarf in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, werden nur ca. 50 % der
erfolgreichen Jurastudenten in einen weiterführenden Ausbildungsgang übernommen.
Link: Informationsbroschüre
Österreichisches Bundesministerium für Justiz: Die Organisation der Rechtsberufe
in Österreich
Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedarf es in Österreich keiner
behördlichen Ernennung.
Wer den Rechtsanwaltsberuf ergreifen will, muss mindestens 9 Monate bei
Gericht als Rechtspraktikant und 3 Jahre bei einem österreichischen Rechtsanwalt
als Rechtsanwaltsanwärter praktizieren. Insgesamt ist eine fünfjährige
rechtsberufliche Tätigkeit und die Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung
nachzuweisen.
Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach einer praktischen Verwendung von 3
Jahren, hiervon mindestens 9 Monate bei Gericht und mindestens 2 Jahre bei einem
Rechtsanwalt, abgelegt werden. Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist
überdies die Teilnahme an den für die Rechtsanwaltsanwärter von der
Rechtsanwaltskammer verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen. Die
Prüfung ist mündlich und schriftlich vor einem Senat der
Rechtsanwaltsprüfungskommission, die bei den Oberlandesgerichten besteht,
abzulegen.
Wer die aufgezählten Erfordernisse erfüllt, kann die Eintragung in die Liste
derjenigen Rechtsanwaltskammer erwirken, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz
nehmen will.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Österreich auch ein ausländischer
Rechtsanwalt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR ist, vorübergehend
anwaltliche Tätigkeit ausüben, nach Ablegung einer Eignungsprüfung um die
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen Rechtsanwaltskammer
ansuchen oder sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates sofort ohne
vorherige Eignungsprüfung in Österreich niederlassen und sich nach einer
dreijährigen "effektiven und regelmäßigen" Berufsausübung in Österreich in die
österreichischen Rechtsanwaltschaft integrieren.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in dem
Europäischen Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG).
Link:
Die österreichischen
Rechtsanwälte
Derjenige Absolvent des rechtswissenschaftlichen Studiums, der in den
richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden will, muss sich um eine der
vom Präsidenten des Oberlandesgerichts öffentlich ausgeschriebenen Planstellen
eines Richteramtsanwärters bewerben und wird von diesem dann als Bewerber dem
Bundesministerium für Justiz vorgeschlagen. Die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst erfolgt - regelmäßig entsprechend der Empfehlung - durch
Ernennung zum "Richteramtsanwärter".
Link:
Die österreichische Justiz
Die Ausbildung des Richteramtsanwärters dauert grundsätzlich 4 Jahre,
wobei jedoch die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant eingerechnet wird.
Der Ausbildungsdienst wird bei wechselnden Ausbildungsstellen geleistet
(Bezirksgerichte, Gerichtshöfe erster Instanz, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt,
Notar, etc.).
Am Ende des Ausbildungsdienstes steht die Richteramtsprüfung, die
schriftlich und mündlich abzulegen ist. Gegenstand der schriftlichen Prüfung
sind zwei anhand von Gerichtsakten zu verfassende Entscheidungen in Zivil- und
Strafsachen.
Nach bestandener Richteramtsprüfung und einer Rechtspraxis von insgesamt vier
Jahren kann sich der Richteramtsanwärter um eine freie Richterplanstelle
bewerben. Die Ernennung zum Richter hat die österreichische Staatsbürgerschaft
zur Voraussetzung.
Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Erfordernisse für
die Ernennung zum Richter erfüllt und eine mindestens einjährige Praxis als
Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
Wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und sich für den
Notarberuf interessiert, muss von einem Notar in ein Angestelltenverhältnis
aufgenommen werden und sich von ihm in die Liste der Notariatskandidaten
eintragen lassen. Die Eintragung in die von der zuständigen Notariatskammer
geführte Liste der Notariatskandidaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende
eine neunmonatige Gerichtspraxis als Rechtspraktikant aufweist und bei der
erstmaligen Eintragung in das Kandidatenverzeichnis das 35. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Ansonsten kann die Eintragung nur aus wichtigen Gründen
verweigert werden, insbesondere beispielsweise bei zerrütteten
Vermögensverhältnissen. Die Notariatskandidatentätigkeit muss eine
ausschließliche sein, Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig.
Um zur Notariatsprüfung zugelassen zu werden, muss der Notariatskandidat von
der Notariatskammer verbindlich vorgeschriebene Ausbildungsveranstaltungen
besuchen.
Die Notariatsprüfung ist in zwei Teilen abzulegen:
- Zur ersten Teilprüfung kann der Notariatskandidat nach
einer Kandidatenzeit von 18 Monaten antreten, spätestens
muss er jedoch die erste Teilprüfung am Ende des fünften Jahres seiner
Kandidatenzeit ablegen, ansonsten ist er von der Liste der Notariatskandidaten
zu streichen.
- Zur zweiten Teilprüfung kann er nach einer weiteren
praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr
antreten. Spätestens vor Ablauf einer zehnjährigen Kandidatenzeit muss er die
zweite Teilprüfung erfolgreich bestehen, um nicht von der Liste gestrichen zu
werden.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Ausarbeitung von
Urkunden aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen und das Aufsetzen einer
Rechtsmittelschrift anhand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht.
Von Bewerbern auf freigewordene oder neugeschaffene, öffentlich
ausgeschriebene Notarstellen wird gem. § 6 der Notariatsordnung
gefordert, dass sie
- die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen,
- das rechtswissenschaftliche Diplomstudium
oder das rechts- und
staatswissenschaftliche Studium erfolgreich absolviert haben,
- die Notariatsprüfung bestanden haben und
- eine siebenjährige rechtsberufliche Verwendung, davon
mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung,
nachweisen können.
Diese Voraussetzungen geben aber noch kein Recht auf Ernennung zum Notar. Im
Besetzungsverfahren werden die Bewerber von der örtlich zuständigen
Notariatskammer und nachfolgend von den Personalsenaten des zuständigen
Gerichtshofes erster Instanz und des Oberlandesgerichtes begutachtet und
gereiht, wobei der Dauer der praktischen Verwendung maßgebende Bedeutung
zukommt. Die Ernennung erfolgt durch den Bundesminister der Justiz. Bei der
erstmaligen Ernennung zum Notar ist der Betreffende derzeit durchschnittlich 41
Jahre alt.
|